Allgem. Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von

Degima Immobilien




CEO der DeGiMa-Gruppe: Will Patjens

Zentralverwaltung:
Tanner Str. 20, D-38700 Braunlage
Fon: 05520 999 76-0 – Fax: 05520 999 76-1
E-Mail: Kontaktformular, Web: www.degima.de

1. Vorbemerkung
DeGiMa
Immobilien (nachstehend „Auftragnehmer“ genannt) ist als Unternehmen im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Eigenschaft als Nachweis-Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Courtage) tätig. Auf Wunsch kann der Auftragnehmer auch als Vermittlungsmakler tätig sein. Es wird versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen gem. § 34c GewO zum Führen eines Maklerbetriebes zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines Maklervertrages oder einer sonstigen Zusammenarbeit und gelten für alle Parteien bzw. Kunden (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Verpächter, Pächter, Immobilien- und Mietraum-Suchende und Immobilien- sowie Mietobjekte) gleichermaßen.

2. Geltungsbereich
Die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen Auftragnehmer und Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages können sowohl Verkäufer einer Immobilie sein als auch Käufer sowie Vermieter als auch Mieter, Verpächter oder Pächter oder Immobilien- und Mietraum-Suchende oder Interessenten an Angeboten des Auftragnehmers, sein. Bei privaten Mietraumsuchenden gilt das Be­stellprinzip. .

Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Verkauf-, Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag sowie Ersteigerungszuschlag gemeint.

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die schriftlichen einzelvertraglichen Regelungen vor.

3. Zustandekommen des Maklervertrages
Für
das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Textform erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Auftragnehmer ein Kauf- oder Mietobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Auftragneh­mer zu erkennen ist, auf seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges hinweist und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistun­gen von ihm abzurufen (z.B. Exposé, Besichtigung, Auskünfte).

Dies gilt auch für gewerbliche Mietobjekte.

Im Falle eines privatwirtschaftlichen Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Maklervertrag mit dem Wohnungssuchenden für das Zustandekommen in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und dem Auftragnehmer ist nicht möglich.

Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter oder Verpächter und einem Auftragnehmer kommt mit Erteilung des schriftlichen Makler­auftrages mit dem Vermieter oder Verpächter zustande.

Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen und sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

3.1. Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber die vollmacht, beim Immobilienverkauf im Rahmen der vorgegebenen Preisspanne frei über den Kaufpreis zu verhandeln und diesen festzusetzen. Allerdings darf der Auftragnehmer den vorgegebenen Mindestpreis ohne Zustimmung nicht unterschreiten. Preisangebote von Interessenten und Käufern sowie Preisverhandlungen sind immer an den Auftragnehmer zu richten.

4. Dauer des Maklervertrages
Für Einzelaufträge (einzelne
Objekte) wird der Maklervertrag für die Dauer von sechs vollen Kalendermonaten geschlossen und verlängert sich jeweils um einen Kalendermonat bis zum Verkauf (Vermietung) des Auftragsobjektes. Der Auftrag endet mit dem Verkauf oder der Vermietung des Auftragsobjektes oder nach der Erstlaufzeit von sechs Monaten durch Kündigung einer der Vertragsparteien ohne Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats.

4.1. Für Daueraufträge wird der Maklervertrag für eine unbefristete Dauer geschlossen. Er ist zu jeder Zeit mit einer Frist von einem Ka­lendermonat von beiden Parteien kündbar.

4.2. Sollte der Auftraggeber das Vertragsobjekt nach Beendigung des Maklerauftrages an einen durch den Auftragnehmer nachgewie-senen Interessenten verkaufen, so gelten die Bestimmungen des Maklerauftages auch über das Ende des Maklerauftrages hinaus.

In alle Fällen ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unbeschadet.

5. Gegenseitige Verpflichtung
5.1.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen rei­bungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.

5.2. Der Auftragnehmer ist u.a. verpflichtet, im Rahmen der Vermarktung alle Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst schnellen Ab­schluss führen. Hierzu gehört u.a. die Veröffentlichung des Angebotes, überwiegend in Internetmedien und Portalen (Onlinemedien), aber u.U. auch in Offlinemedien.

5.2.1. Auftraggeber willigen ein, dass Innen- und Außenaufnahmen (Fotos, Videos) des zu vermarktenden Objektes veröffentlicht werden. Dieser Einwilligung kann widersprochen werden (diskrete Vermarktung)

5.3. Auftraggeber sind zur Mitwirkung verpflichtet und z.B. zeitnah alle nötigen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls kann der Auftragnehmer die Vermarktung schadenersatzpflichtig abbrechen.

5.4. Der Auftraggeber darf sich auch im Falle eines Exklusivauftrages selber um Kauf- /Miet-Interessenten bemühen. Er ist jedoch verpflichtet, alle Interessenten an den Auftragnehmer zu verweisen und dem Auftragnehmer mit allen Kontaktdaten zu melden, um eine Abwicklung aus einer Hand sicher zu stellen. Die eigene Herbeiführung eines Kauf- oder Mietvertrages ist nicht zulässig und wäre einen Vertragsbruch. Sollte ein Kaufvertrag in dieser Weise widerrechtlich herbeigeführt worden sein, so ist der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet, dem Auftragnehmer den beurkundenden Notar mit allen Kontaktdaten vor der Beurkundung zu nennen.

5.5. Alle Kontakte zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer, Interessenten oder Käufer müssen über den Auftragnehmer geführt werden, um den Vermarktungsprozess nicht zu stören. Direkte Kontakte sind nicht zulässig.

6. Vollmacht des Auftraggebers / Auskunftsrecht
Auftraggeber erteilen dem Auftragnehmer
Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber einem Verwalter (Immobilien-/Wohnungseigentums-Verwalter) zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Eigentümer zustehen. Des Weiteren erhält der Auftragnehmer die Vollmacht und das Recht, alle nötigen Auskünfte (z.B. Bonitätsauskünfte, Mietercheck etc.) über die Vertragspartner auch vor der Erteilung eines Maklerauftrages an den relevanten Stellen einzuholen.

7. Kundenschutz
Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Käufer, Mieter, Pächter gewähren dem Auftragnehmer für alle nachgewiesenen Interessenten oder Objekte Kundenschutz für die Dauer von 18 Monaten. Sie sind in dieser Zeit nicht berechtigt mit diesen Kunden selber Geschäfte im Immobilienbereich anzubahnen oder abzuwickeln. Es sei denn, der Auftragnehmer wird hierüber informiert und stimmt diesem zu. Bei Zuwiderhandlung stehen dem Auftragnehmer die volle Innen- und Außencourtage aus hieraus resultierenden Geschäften zu.

8. Vorkenntnis
Kunden erkennen das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so sind Kunden verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, eMail oder Faxbrief an den Auftragnehmer. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision einschließlich Mehrwertsteuer zu entrichten.

9. Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche
Informationen, die Kunden vom Auftragnehmer erhalten, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist deshalb aus­drücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben. Verstoßen Kunden ge­gen diese Verpflichtung und schließen mit Dritter, denen die Informationen weitergegeben wurden, einen Hauptvertrag mit dem Auf­traggeber des Auftragnehmers ab, so sind Kunden verpflichtet, gegenüber dem Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision einschließlich Mehrwertsteuer zu leisten.

10. Doppeltätigkeit des Maklers

Der Auftragnehmer darf in allen Fällen sowohl für den Verkäufer als auch Käufer sowie für den Vermieter, als auch Mieter provisions­pflichtig tätig werden.

Er ist jedoch verpflichtet, die Interessen beider Parteien im Sinne eines erfolgreichen Abschlusses eines Hauptvertrages ausgewogen zu vertreten.

In der Regel schließt der Auftragnehmer mit beiden Parteien und vergleichbarem Umgang einen Vertrag.

11. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
11.1. Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auf­traggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder durch ein Zuschlag im Wege einer Versteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Auftragnehmer zur Zahlung der Provision verpflichtet. Diese bemisst sich dann jedoch nach dem Er­satzgeschäft. Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet und sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Auftragnehmer zu bezahlen.

Des weiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.

11.2. Im Falle eines Maklerdauerauftrages sind Auftraggeber für die Dauer der Maklervertrages verpflichtet, dem Auftragnehmer alle bestehenden und neuen Angebote zur Vermarktung zu übergeben. Um Missbrauch vorzubeugen, gilt diese Regelung für die Dauer von drei Monaten über das Ende des Maklervertrages hinaus. In solchen Fällen sind die im ehemaligen Maklervertrag vereinbarten Kondition und Vereinbarungen anzuwenden.

12. Maklerprovision
Die
Maklerprovision richtet sich nach den im Maklervertrag vereinbarten Sätzen. Sondervereinbarungen mindestens in Textform (z.B. im Mak­lervertrag) haben in jedem Fall Vorrang. Dies gilt auch für in den Angeboten genannte Provisionen.

Bei Immobilien- oder Mietgeschäften, mit Auslandsbeteiligung oder Mischgeschäften bei denen auch ein ausländischer Kunde oder eine ausländische Immobilie beteiligt ist, kann die Provision erheblich von den Standardprovisionen wegen abweichender nationaler Bestimmungen oder Gepflogenheiten abweichen. Die Angebote und Provisionsnennung auf der Webseite sind zu beachten. Dies gilt auch wenn Kooperationsmakler mit anderen Provisionssätzen beteiligt sind.

Die Berechnungsgrundlage ist bei Immobilien stets der gesamte Verkaufs- bzw. Kaufpreis der Immobilie. Dies gilt auch beim Immobilien-Mietkauf und beim Kauf auf Leibrentenbasis oder Ratenzahlung.

Bei wohnwirtschaftlichen Vermiet- und Mietgeschäften mit privaten Endverbrauchern ist die Berechnugnsgrundlage der im Mietvertrag genannte Mietpreis (ohne Nebenkosten). Bei gewerblicher Vermietung sind die Nebenkosten dem Mietpreis hinzuzurechnen, um die Provisions-Berechnungsgrundlage zu bilden.

Dies gilt auch für Immobilienkäufer und gewerbliche Mieter, wenn im Angebot auf der DeGiMa-Webseite darauf hingewiesen wurde.

12.1. Fälligkeit der Maklerprovision
Die Maklerprovision ist mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages (Interessentennachweis) verdient und wird nach dem unterzeichneten notariellen Kaufvertrag oder dem unterzeichneten Mietvertrag oder bei Vertragsverstoß sofort in Rech­nung gestellt und ist sofort fällig. Ansprüche auf Schadenersatz sind nicht an die Vertragsunterzeichnung gebunden.

Im Falle des Zahlungsverzungs werden Verzugszinsen gem. § 288 BGB a) bei Geschäften mit Privatpersonen i.H.v. fünf Prozent und b) bei Geschäften mit Kaufleuten i.H.v. neun Prozent berechnet.

13. Erstattung von Aufwendungen
Sollte
der gewünschte Vertragsabschluss (ohne Verstoß gegen die AGB oder gegen den Maklervertrag) nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Insertionskosten, Online-Veröffentlichungskosten, Telefonkosten, Fahrt­kosten, Besichtigungsaufwand usw.) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25 % der zu erwartenden Verkäufer- sowie Käuferprovision sowie Vermieter- und ggf. Mieterprovision (folgend „Gesamtprovision“ oder „Gesamtcourtage“ genannt) nicht überschreiten. Dieser An­spruch des Maklers darf mit 20 % der vereinbarten Gesamtprovision pauschaliert werden. Dies gilt nicht beim Auftrag eines privaten Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 30 begrenzt.

14. Pauschaler Aufwendungsersatz
Dem Auftragnehmer steht
– abgesehen von anderweitigen Regelungen – ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 20% der vereinbarten Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Auftragnehmer objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt auch für nicht eingehaltene Besichtigungstermine ohne wichtigen Grund z.B. höhere Gewalt, nach­weisbare Erkrankung. In diesem Fall wird die Entschädigung pauschal auf 75 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 30 begrenzt.

15. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
Weist der Auftragnehmer
einen vertragsbereiten Interessenten nach und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Pauschale von 20 % der vereinbarten Gesamtprovision zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines privaten Wohnungssuchenden.

16. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages und Vertragsverstoß
Der Provisionsanspruch
des Maklers entfällt nicht, wenn der geschlossene Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird. Dies gilt auch im Falle der Nichterfüllung seitens der Auftraggebers (z.B. Nicht­erscheinen zur Vertragsunterzeichnung (Kauf- oder Mietvertrag), Nichtzahlung des Kauf- oder Mietpreises).

17. Vorzeitige Aufhebung der Verkaufs-/Vermietabsicht
Sofern der Auftragnehmer beauftragt wurde, sofort nach Unterzeichnung des Maklervertrages tätig zu werden und wird der Verkaufs-/Ver­mietauftrag vorzeitig innerhalb der Vertragsdauer des Maklerauftrages vom Auftraggeber zurückgezogen bzw. storniert, dann steht dem Auftragnehmer ein Schadenersatz in Höhe von 20 % der entgangenen Gesamtcourtage (Innen- und Außencourtag) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zu. Dieser Schadenersatz ist sofort fällig.

18. Informationsklausel
Mit Anbahnung eines
Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer in jedem Fall bereits bekannte Interessenten oder interessierte Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie der weiteren Kontaktdaten des bekannten Interessenten zu informieren. Damit soll dem Auftragnehmer die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätig­keit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Auftraggeber aus diesem Grunde auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Auftrag­nehmer für die Dauer von 18 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

19. Haftung, Haftungsbegrenzung
Der
Auftragnehmer hat die an Ineressenten weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Auftraggeber oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Interessenten, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt.

20. Haftung für Auskünfte durch Dritte
Dem
Auftragnehmer ist es nicht möglich oder zuzumuten, Auskünfte Dritter (z.B. Bonitätscheck, Mietercheck, Grundbuchamt, Bodenricht­werte etc.) auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Aus­künten Dritter einschließlich Auskünfte vom Verkäufer bzw. Vermieter ist somit ausgeschlossen.

21. Verjährung
Ansprüche von Auftraggebern und Kunden gegenüber dem Auftragnehmer verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjäh­rungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.

22. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder
der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in Textform Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen.

23. Weitergabe von Daten
Der Auftragnehmer verpflichtet
sich, keine personenbezogenen Daten der Kunden und deren Immobiliendaten an unbefugte Dritte wei­ter zu geben. Dies gilt besonders für z.B. werbliche Zwecke. Ausgenommen hiervon ist die Weitergage an für die Abwicklung erforderli­chen Stellen oder Personen (z.B. Grundbuchamt, Notar, Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter, Verpächter, Pächter etc.). Der Auftragneh­mer ist berechtigt, personenbezogene und Objektdaten an Dritte weiter zu geben, wenn dies dem Geschäftsabschluss dienlich ist (z.B. im Rahmen der Publikation, an Kooperationsmakler, an Kooperationsportale). Der Weitergabe an Kooperatinsmakler kann in Textform wi­dersprochen werden.

24. Kontaktzustimmung und Speicherung
Auftraggeber, Interessenten
und Kunden sind mit der Kontaktaufnahme in schriftlicher, telefonischer und virtueller Form sowie mit der Speicherung der Daten durch den Auftragnehmer einverstanden. Näheres siehe Datenschutzbestimmungen (www.digima.de/datenschutzerklaerung/). Diese Zustimmung schließt ausdrücklich auch den E-Mail-Verkehr sowie die Übersendung von Dokumenten, Rechnungen etc. per E-Mail mit ein.

25. Widerrufsrecht
Als Verbraucher haben Sie das Recht, den Maklervertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, wenn.der Vertrag im Sinne des Fernabsatzgesetzes (per E-Mail oder Internet , also ohne Unterschrift) geschlossen wurde. Ausgenom­men hiervon sind Aufträge, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmer geschlossen wurden oder die nach vorausgegangenen Kon­takten angefordert und zugeschickt wurden. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn der Auftragnehmer beauftragt wurde sofort, also vor Ende der Widerrufsfrist, tätig zu werden.

Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Auftragnehmer eine eindeutige Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Wider­rufsfrist absenden.

Eine Mitteilung per E-Mail ist nur wirksam, wenn der Empfang des Widerrufs vom Auftragnehmer individuell bestätigt wurde. Eine au­tomatisierte Eingangsbestätigung reicht nicht aus.

26. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen vor dem Widerruf erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist, zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen des Maklers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll, so kann der Auftragnehmer im Falle des Widerrufs 15 % der vereinbarten Provision verlangen.

27. Salvatorische Klausel
Sollte
eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Verein­barungen zuwider zu laufen.

28. Gerichtstand
Handelt es
sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Auftragnehmers (hier: 38678 Clausthal-Zellerfeld). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Dokument BD-1003EX

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